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Alles Original: Wie darf ein Oldtimer in Stand gehalten werden?

Johannes

Oldtimer Traktoren sind echte Sammlerstücke. Wer möglichst lange etwas von seinem Schmuckstück haben möchte, hegt und pflegt den Oldie natürlich, so gut es geht. Vor allem Oldtimer Traktoren, die hin und wieder ausgefahren werden, können aber hin und wieder ein paar Macken haben. Auch einem perfekt gepflegten Fahrzeug merkt man eben irgendwann sein Alter an. Und wenn tatsächlich einmal der Augenblick kommt, in dem an einer größeren Reparatur kein Weg mehr vorbei führt, stehen Besitzer von echten Oldtimern nicht selten vor einem Problem. Denn spätestens, wenn Ersatzteile her müssen, gilt es, genau hinzuschauen, damit der Traktor nach der Reparatur seinen Status als echter Oldtimer nicht verliert.

Aus Alt mach Neu? Bitte nicht beim Oldtimer

Oldtimer haben unter Fahrzeugliebhabern einen ganz besonderen Status. Sie sind weit mehr als nur ein altes Modell, das trotz seiner Jahre gut erhalten ist. Oldtimer sind echte Klassiker und haben Sammlerwert. In Deutschland gibt es strenge Richtlinien dafür, unter welchen Umständen ein Fahrzeug als Oldtimer bezeichnet werden darf und auch berechtigt ist, das unter Kennern so begehrte H-Kennzeichen zu führen. Hierüber informiert auch unser Beitrag „Ab wann habe ich einen Oldtimer“.

Ein spezielles Oldtimer-Gutachten ist erforderlich, um festzustellen, ob ein Fahrzeug wirklich ein Oldtimer ist oder eben einfach nur in die Jahre gekommen. In Deutschland müssen Traktoren, ebenso wie Autos, Lastkraftwagen und Motorräder mindestens 30 Jahre alt sein, um als Oldtimer in Betracht zu kommen. Das bedeutet, die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor mindestens 30 Jahren erfolgt sein. Aber nicht nur das Alter des Fahrzeugs ist entscheidend für das Gutachten. Auch der Zustand des Fahrzeugs ohne technische Mängel im Sinne der StVO muss gegeben sein. Und nicht zuletzt ist es wichtig, dass der Oldtimer noch weitgehend im Originalzustand erhalten sein muss. Das bedeutet, dass möglichst alle Bauteile noch original sein müssen oder zumindest fachmännisch restauriert worden sein sollten.

Im Idealfall beurteilt das Gutachten den Traktor abschließend als Fahrzeug zur „Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes“ und macht ihn damit offiziell zum Oldtimer (Quelle: www.vdtuev.de).

Nun gut, alt werden Traktoren und andere Fahrzeuge ganz von selbst. Bei guter Pflege ist auch die Fahrtauglichkeit ohne technische Mängel selten ein Problem. Der Knackpunkt ist bei vielen Modellen vor allem der Originalzustand, denn vor Verschleißerscheinungen ist auch das robusteste Garagenfahrzeug nicht gefeit.

Reparieren und restaurieren, aber richtig

Ein wenig Rost hier, ein paar porös gewordene Dichtungen da, für Bastler und Schrauber ist das alles kein Problem, wie unsere zahlreichen Restaurationsberichte zeigen. Bei Reparaturen am Oldtimer ist allerdings Vorsicht geboten, denn längst nicht alle Reparaturen dürfen so ohne weiteres durchgeführt werden. Bei der Beantragung der Oldtimer-Zulassung schauen die Sachverständigen nämlich ganz genau hin. Alle Bauteile des Fahrzeugs müssen entweder noch original oder in zeitgenössischem Zustand sein. Das bedeutet, dass auch kleinere Reparaturen nicht unter Verwendung moderner Ersatzteile erfolgen dürfen. Eine Reparatur in einer normalen Kfz-Werkstatt kommt deshalb nur selten in Frage. Es gibt inzwischen aber zahlreiche Werkstätten, die sich auf die Reparatur und Restauration von Oldtimern spezialisiert haben.

Wer sein Sammlerstück selbst in Stand halten möchte, sollte sich ausreichend Zeit für die Suche nach den passenden Ersatzteilen nehmen. Ein guter Ausgangspunkt sind Ersatzteillieferanten im Internet, die meist eine einfache Suchmaske anbieten, über die Hobbymechaniker sich die angebotenen Teile für verschiedenste Fahrzeugmodelle auflisten lassen und gegebenenfalls eine Bestellung über Sonderanfertigungen aufgeben können. Unter www.Autodoc.de lässt sich eine Suchabfrage beispielsweise über die Marke, das Modell, den Motortyp oder die Schlüsselnummer durchführen.

Übrigens: Auch wenn ein Fahrzeug nicht bewegt wird und nur als Sammlerstück in der Garage steht, dürfen keine wesentlichen Bauteile fehlen. Es ist also nicht zulässig, bei einer Instandsetzung auf einzelne Bestandteile zu verzichten, weil sie beispielsweise nicht mehr im Originalzustand zu bekommen sind. Fehlen bei der Begutachtung durch den Sachverständigen wesentliche Bauteile, wird ein Fahrzeug nicht als Oldtimer zugelassen.

Aber was muss nun tatsächlich im Originalzustand erhalten bleiben und wo dürfen die Besitzer eines Oldtimers nachträglich Hand anlegen? Die folgenden Angaben sind dem Anforderungskatalog nach §23 StVZO entnommen:

  1. Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs muss insgesamt dem zeitgenössischen Zustand entsprechen. Das bedeutet, dass sowohl die der Werkstoff und der Aufbau Karosserie, die Farbgebung und Struktur des Lacks als auch der Gesamtaufbau des Fahrzeugs im Originalzustand verblieben sein müssen.
  2. Der Rahmen und das Fahrwerk müssen im Gesamtaufbau dem zeitgenössischen Zustand bei Erstzulassung entsprechen. Verwendete Bau- und Ersatzteile müssen im Original eingesetzt werden oder benötigen eine spezielle Werksfreigabe oder ein Prüfzeugnis als zulässige Umrüstungsvariante.
  3. Der Motor und die Peripherie dürfen nur in Originalausführung verbaut werden oder müssen zugelassenen Umrüstungsvarianten entsprechen, die per Werksfreigabe oder Prüfzeugnis nachzuweisen sind. Eine Ausnahme können hier Nachrüstungen von Abgasreinigungssystemen darstellen. Sie müssen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO entsprechen und dürfen die Messwerte rund um Abgasabsonderung und Geräuschproduktion des Fahrzeugs nicht verschlechtern.
  4. Bei der Bremsanlage sind einzelne Neuerungen zulässig, da hier die Sicherheit des Fahrzeugs im Straßenverkehr maßgeblich betroffen ist. Allerdings dürfen Änderungen nur in sehr begrenztem Rahmen erfolgen. So ist zum Beispiel eine Umrüstung der Bremsanlage von einer mechanischen auf eine hydraulische Variante zulässig, sofern sie fachgerecht und in zeitgenössischer Form erfolgt. Auch der Austausch einer Einkreisanlage durch eine zeitgenössische Zweikreisanlage ist in der Regel zulässig.
  5. Bei der Lenkung ist es möglich, ein Sonderlenkrad einzubauen. Dieses muss allerdings in zeitgenössischer Ausführung verwendet werden, die wiederum durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen ist.
  6. Das Armaturenbrett ist in zeitgenössischer Ausführung und Optik zu erhalten. Das gilt insbesondere für Um- und Nachrüstungen von Unterhaltungselektronik.
  7. Die Lichtanlage eines Fahrzeugs ist nicht selten besonders fehleranfällig, da veraltete Elektronik empfindlich reagieren kann. Ein Austausch der Lichtanlage ist in den meisten Fällen zulässig, wenn ein Modell aus der Fahrzeugbaureihe für den Umbau gewählt wird. Entscheidend ist hierbei aber auch, dass das Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs durch den Austausch der Lichtanlage und der Scheinwerfer nicht verändert wird.
  8. Das Erscheinungsbild des Innenraumes ist, genau wie die Karosserie, nach zeitgenössischen Vorgaben zu belassen oder umzugestalten. Nur Materialien, Farbgebung und Ausführungen sind zulässig, die zur Zeit der Erstzulassung des Fahrzeugs verfügbar waren und per Prüfzeugnis oder Werksfreigabe nachgewiesen werden können. Wenn das Fahrzeug in der Originalausführung nicht über Sicherheitsgurte verfügte, ist es in der Regel möglich, diese zugunsten der Verkehrssicherheit nachzurüsten. Allerdings muss dies fachgerecht und in einer zeitgenössischen Ausführung geschehen.

Bei Umbauarbeiten im Rahmen der zulässigen Veränderungen sollten sich Besitzer von Oldtimern allerdings im Vorfeld genau erkundigen, welche Bauteile tatsächlich als zeitgenössisch anerkannt werden und die Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer nicht gefährden. Wer es ganz genau wissen möchte, kann sich auf der Internetseite des TÜV Süd den vollständigen Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern herunterladen. Dieses Dokument dient den Gutachtern und Sachverständigen als verbindliche Grundlage nach §23 StVZO.

Erfüllt das Fahrzeug sämtliche Anforderungen für die Zulassung als Oldtimer, kann mit einem positiven Gutachten das H-Kennzeichen beantragt werden. Grundvoraussetzung für die Bearbeitung des Antrags ist allerdings eine gültige Hauptuntersuchung (HU). In der Regel wird die Hauptuntersuchung gemeinsam mit der Erstellung des Gutachtens durchgeführt. Sachverständige empfehlen deshalb, die Zulassung eines Traktors als Oldtimer erst dann zu beantragen, wenn der Stichtag bereits erreicht oder überschritten ist, zu dem die mindestens 30 Jahre seit Erstzulassung abgelaufen sind.